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MwSt. und Ausland - Neuerungen ab 01. Jänner 2010
EU Richtlinie 2008/8/EG, 2008/9/EG und 2008/117/EG; Gesetzesvertretende Verordnung (Dlgs) vom 12.11.2009 Die Neuerungen betreffen die Bestimmung des Leistungsortes und damit zusammenhängend Pflichten für die betroffenen Steuersubjekte. Geändert wurde auch das Rückerstattungsverfahren für nicht Ansässige, und die Bestimmungen zur Abgabepflicht der Intrastatmeldungen

Der italienische Ministerrat hat mit 12. November 2009 die EU-Richtlinien 2008/8/EG, 2008/9/EG und 2008/117/EG, welche die MwSt.-Reform 2010 betrifft umgesetzt.

Grundsätzlich wird bei der Ermittlung des Leistungsortes unterschieden in:
- Leistungen, welche zwischen passiven Steuersubjekten „business to business“ und
- Leistungen welche für Privatkunden „business to consumer“ erbracht werden.
Während die Bestimmungen im Falle von Privatkunden nicht verändert wurden, gilt im Falle von Leistungen zwischen passiven Steuersubjekten nun grundsätzlich die Regelung, dass der Leistungsort, jener des Auftraggebers ist und die MwSt. somit in jenem Land steuerbar wird, wo der Auftraggeber „sitzt“.

Das MwSt-Paket 2010 betrifft eigentlich nur die Dienstleistungen. Die Umsetzungsverordnung in Italien enthält jedoch auch eine tiefgreifende Neuerung für die Lieferungen, die sich insbesondere auf die nicht ansässigen Unternehmen auswirkt. Dies ergibt sich durch die völlige Umgestaltung der Bestimmungen über die Eigenrechnung bzw. über den Übergang der Steuerschuldnerschaft.

Die ab 2010 für die Eigenrechung geltenden Bestimmungen (Art. 17 MwSt. Gesetz) sehen vor, dass für alle Umsätze mit Leistungsort in Italien, die von einem nicht ansässigen Unternehmen gegenüber einem MwSt-Pflichtigen in Italien erbracht werden, die Steuerschuldnerschaft zwingend auf den Inländer übergeht. Dieser ist also künftig immer verpflichtet, die Eigenrechnung auszustellen (neuer Art. 17 Abs. 2 MwSt Gesetz), und dies unabhängig davon, ob das nicht ansässige Unternehmen in Italien direkt registriert ist oder einen Fiskalvertreter bestellt hat.

Die Neuerung betrifft nicht nur die Dienstleistungen, für die sich aufgrund der neuen EU-Richtlinie (Nr. 2008/8/EG) der Ort der Dienstleistung nach Italien verlagert, sondern auch die Lieferungen.

Für die Nichtansässigen bedeutet dies in der Praxis, dass sie künftig gegenüber ansässigen MwSt-Pflichtigen nicht mehr mit italienischer MwSt abrechnen dürfen. Daraus ergeben sich Vorteile für die Inländer und Nachteile für die nicht ansässigen Unternehmen.

Die inländischen Käufer von Lieferungen und Auftraggeber von Dienstleistungen haben also immer eine Eigenrechnung auszustellen. Aus buchhalterischer Sicht ein kleiner Mehraufwand, durch den sich aber ein großer finanzieller Vorteil ergibt, insbesondere bei größeren Investitionen, die ein MwSt-Guthaben beim Erwerber auslösen würden. Künftig ist nämlich dem Lieferanten keine MwSt mehr zu zahlen; die Steuer stellt nur mehr einen Durchlaufposten dar. Aus der Sicht des Inländers ist es also günstiger, Dienstleistungen von einem nicht ansässigen Unternehmen zu beziehen (soweit diese nicht über eine Betriebsstätte in Italien abgewickelt werden).

Die Nachteile ergeben sich künftig für die nicht ansässigen Unternehmen, die Umsätze in Italien gegenüber Unternehmen durchführen. Bislang konnten sie sich – falls mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat – in Italien registrieren lassen. Die Vorsteuer auf Lieferungen und Leistungen, die sie in Italien für die hier durchgeführten Umsätze erworben haben, konnten sie dann mit der geschuldeten MwSt ausgleichen, die sie über die direkte Registrierung an die Abnehmer bzw. Auftraggeber weiterbelastet haben.

Nun ist die Abrechnung mit MwSt gegenüber ansässigen MwSt-Pflichtigen nicht mehr möglich (auch nicht bei Vorliegen einer direkten Registrierung). Eine Rechnung mit MwSt kann nur gegenüber inländischen Nichtunternehmen oder nicht ansässigen Unternehmen ausgestellt werden. Daraus ergibt sich Folgendes: Aus den Erwerben in Italien entsteht ein hohes MwSt-Guthaben, dessen Erstattung bei direkter Registrierung über das ordentliche Verfahren in Pescara beantragt werden muss; es sind dazu Bankgarantien vorzulegen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob eine solche Registrierung noch sinnvoll ist: Ohne Registrierung ist das Guthaben über das neue Vergütungsverfahren zurückzuverlangen, wobei der entsprechende Antrag bei der eigenen Finanzverwaltung einzureichen ist (neuer Art. 38-bis2 MwSt Gesetz). Die direkte Registrierung wird sich künftig wohl in den meisten Fällen erübrigen, außer es werden Umsätze gegenüber Nichtunternehmen erbracht.

Ein besonderer Sachverhalt ergibt sich bei Vorliegen einer Betriebsstätte. Eine direkte Registrierung oder ein Fiskalvertreter sind dann nicht mehr zulässig. Die vom Stammhaus durchgeführten Umsätze werden aber zum Teil hinsichtlich MwSt in die Betriebsstätte hineingezogen (beschränkte Attraktion). Dies betrifft insbesondere die Erwerbe in Italien bzw. die Vorsteuer auf die hier direkt vom Stammhaus erworbenen Lieferungen und Leistungen: Die Vorsteuer ist über die Betriebsstätte abzurechnen. Der erwähnte Nachteil kann in diesem Fall zum Teil behoben werden. Bei den Ausgangsumsätzen betrifft hingegen die Abrechnung über die Betriebsstätte nur die Umsätze, die das Stammhaus in Italien gegenüber Privaten und Nichtunternehmen erbringt. Für alle anderen Umsätze bleibt die umgekehrte Steuerschuldnerschaft zulasten des Erwerbers bzw. des Auftraggebers.

Für alle weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

 

 
 
 
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